GewerbeLotse

Rauchfangkehrer (Handwerk) unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994

Informationen zum reglementierten Gewerbe „Rauchfangkehrer (Handwerk) unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994“ in Österreich.

Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Rauchfangkehrer (Handwerk) unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994

Angaben

Gewerbeart
Reglementiertes Gewerbe
Gewerbeschlüssel
5502
Handwerk
ja
Befähigung
Meisterprüfung
Bestand (aufrechte Berechtigungen)
38

Worauf Sie achten müssen

  • unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs

Ähnliche Gewerbe