Rauchfangkehrer (Handwerk) unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994
Informationen zum reglementierten Gewerbe „Rauchfangkehrer (Handwerk) unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994“ in Österreich.
Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung
Rauchfangkehrer (Handwerk) unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994
Angaben
- Gewerbeart
- Reglementiertes Gewerbe
- Gewerbeschlüssel
- 5502
- Handwerk
- ja
- Befähigung
- Meisterprüfung
- Bestand (aufrechte Berechtigungen)
- 38
Worauf Sie achten müssen
- unter Ausschluss der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs