Rauchfangkehrer (Handwerk), hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt auf das Kehrgebiet XXX
Informationen zum reglementierten Gewerbe „Rauchfangkehrer (Handwerk), hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt auf das Kehrgebiet XXX“ in Österreich.
Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung
Rauchfangkehrer (Handwerk), hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt auf das Kehrgebiet XXX
Angaben
- Gewerbeart
- Reglementiertes Gewerbe
- Gewerbeschlüssel
- 5501
- Handwerk
- ja
- Befähigung
- Meisterprüfung
- Bestand (aufrechte Berechtigungen)
- 713