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Rauchfangkehrer (Handwerk), hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt auf das Kehrgebiet XXX

Informationen zum reglementierten Gewerbe „Rauchfangkehrer (Handwerk), hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt auf das Kehrgebiet XXX“ in Österreich.

Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Rauchfangkehrer (Handwerk), hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 eingeschränkt auf das Kehrgebiet XXX

Angaben

Gewerbeart
Reglementiertes Gewerbe
Gewerbeschlüssel
5501
Handwerk
ja
Befähigung
Meisterprüfung
Bestand (aufrechte Berechtigungen)
713

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