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Personenbeförderung mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz, BGBl 1967/267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg cit von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern)

Informationen zum freien Gewerbe „Personenbeförderung mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz, BGBl 1967/267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg cit von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern)“ in Österreich.

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Personenbeförderung mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz, BGBl 1967/267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg cit von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern)

Angaben

Gewerbeart
Freies Gewerbe

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