Erzeugung von Musikinstrumenten und von Rohrblättern/Doppelrohrblättern (tonerzeugende Zungen) für die Verwendung an Mundstücken bei Blasinstrumenten mit Ausnahme der reglementierten Musikinstrumentenerzeugung
Informationen zum freien Gewerbe „Erzeugung von Musikinstrumenten und von Rohrblättern/Doppelrohrblättern (tonerzeugende Zungen) für die Verwendung an Mundstücken bei Blasinstrumenten mit Ausnahme der reglementierten Musikinstrumentenerzeugung“ in Österreich.
Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung
Erzeugung von Musikinstrumenten und von Rohrblättern/Doppelrohrblättern (tonerzeugende Zungen) für die Verwendung an Mundstücken bei Blasinstrumenten mit Ausnahme der reglementierten Musikinstrumentenerzeugung
Angaben
- Gewerbeart
- Freies Gewerbe
- Gewerbeschlüssel
- 500200
- Bestand (aufrechte Berechtigungen)
- 43
Worauf Sie achten müssen
- mit Ausnahme der reglementierten Musikinstrumentenerzeugung
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