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Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind

Informationen zum freien Gewerbe „Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind“ in Österreich.

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Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind

Angaben

Gewerbeart
Freies Gewerbe
Gewerbeschlüssel
500158
Bestand (aufrechte Berechtigungen)
579

Erläuterung

z.B. Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Düngemittel, Farben, Lacke, Polituren, Spachtelmassen, Anstrichmittel, Beschichtungsmittel, Dispersionen, Beizen, Klebstoffen, Bauchemikalien, Konservierungsmittel, Dichtungsmittel, Schleifmittel und Frostschutzmittel, Reinigungsmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel, Schwimmbadaufbereitungsmittel und Pflegemittel zur Sachpflege, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind, sowie Wachswaren und Schuhcreme

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