# Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung

> Informationen zum reglementierten Gewerbe „Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung“ in Österreich.

## Gewerbeart

Reglementiertes Gewerbe

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung

## Was ist darin enthalten

- Maler und Anstreicher
- Lackierer
- Vergolder und Staffierer
- Schilderherstellung

## Kennzeichen

- verbundenes Gewerbe
- Befähigung: Befähigungsprüfung

## Wege zum Befähigungsnachweis

Rechtsgrundlage: [§ 94 GewO im RIS](https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P94) (Ziffer 47)

Neben dem klassischen Prüfungsweg kommt in der Praxis auch die individuelle Befähigung in Betracht — darüber entscheidet die Behörde.

Statt eigener Befähigung kann typischerweise ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die Voraussetzungen erfüllt.

## Ähnliche Gewerbe

- [Lackierer verbunden mit Maler und Anstreicher, Vergolder und Staffierer, Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-4702.md)
- [Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-4701.md)
- [Schilderherstellung verbunden mit Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer (verbundenes Handwerk)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-4704.md)
- [Vergolder und Staffierer verbunden mit Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-4703.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

§ 94 GewO 1994, Ziffer 47

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-z47/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
