# Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen

> Informationen zum reglementierten Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“ in Österreich.

## Gewerbeart

Reglementiertes Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

7505

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen

## Kennzeichen

- Rechtskraftvorbehalt
- Befähigung: Befähigungsprüfung

## Wege zum Befähigungsnachweis

Rechtsgrundlage: [§ 94 GewO im RIS](https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P94) (Ziffer 75)

Neben dem klassischen Prüfungsweg kommt in der Praxis auch die individuelle Befähigung in Betracht — darüber entscheidet die Behörde.

Statt eigener Befähigung kann typischerweise ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die Voraussetzungen erfüllt.

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 1 264
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Chauffeurdienste für Halter solcher Personenkraftwagen, die nicht gewerblich bereitgestellt und betrieben werden, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu werden](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500102.md)
- [Namhaftmachung von Personen, die an der Beratung über Aufbau, Erhalt und Sicherung des Vermögens oder Finanzierung, Veranlagung, Vorsorge und Lebens- und Unfallversicherungen, Wertpapiervermittlung oder gebundener Vermittlung interessiert sind, an dazu befugte Gewerbliche Vermögensberater ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem gewerblichen Vermögensberater vorbehaltenen Tätigkeit](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500300.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-7505/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
