# Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet XXX

> Informationen zum reglementierten Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet XXX“ in Österreich.

## Gewerbeart

Reglementiertes Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

6902

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet XXX

## Kennzeichen

- Befähigung: Befähigungsprüfung

## Was nur dieses Gewerbe darf

- [Ausfindig machen von geeigneten Standorten für die Aufstellung von Sende- und Empfangseinrichtungen (Mobilfunkanlagen) im Auftrag von Telekommunikationsunternehmen bzw. deren Auftraggebern unter Ausschluss der den Immobilientreuhändern, den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) und Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500026.md): unter Ausschluss der den Immobilientreuhändern, den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) und Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten
- [Design/Industrial Design: Entwurf von Produkten, einschließlich gestalterischer Vorschläge von Materialien, Form, Farbe und Oberflächenbeschaffenheit von Produkten hinsichtlich ihrer Verwendung, ihres Werts und ihres Aussehens unter Berücksichtigung der Charakteristika und Bedürfnisse des Menschen, der Marktattraktivität und der Effizienz ohne konstruktive Planungstätigkeit und unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500126.md): unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) vorbehaltenen Tätigkeiten
- [Energiekostenberatung (Analyse der Energiekostensituation des Kunden und Beratung über mögliche Einsparungen) ohne technische Beratung sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500122.md): unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros, Beratende Ingenieure
- [Geomantische Beratung (Feng-Shui) sowie Erstellung von Einrichtungsvorschlägen nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss jeder Beratungs-, Vorplanungs- und Planungstätigkeit, betreffend den Grundriss von Räumlichkeiten und deren haustechnischen Ausstattung sowie unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) bzw. den einschlägigen reglementierten Erzeugungsgewerben vorbehaltenen Beratungstätigkeiten nach konstruktiven, funktionalen und ergonomischen Gesichtspunkten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500257.md): unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) bzw
- [Schadensdokumentation (Aufnahme und Weitergabe von Daten betreffend Schäden, soweit diese rein optisch und ohne besondere Fachkenntnisse feststellbar sind, unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (beratende Ingenieure), einschlägigen Reparaturgewerben oder den Beratern in Versicherungsangelegenheiten vorbehaltenen Tätigkeiten)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500337.md): unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (beratende Ingenieure), einschlägigen Reparaturgewerben oder den Beratern in Versicherungsangelegenheiten vorbehaltenen Tätigkeiten

## Wege zum Befähigungsnachweis

Rechtsgrundlage: [§ 94 GewO im RIS](https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P94) (Ziffer 69)

Neben dem klassischen Prüfungsweg kommt in der Praxis auch die individuelle Befähigung in Betracht — darüber entscheidet die Behörde.

Statt eigener Befähigung kann typischerweise ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die Voraussetzungen erfüllt.

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 9 254
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Erstellung von kunsthistorischen Dokumentationen, umfassend das Sammeln und Erarbeiten von Informationen und Unterlagen u.a. über die Entstehungsgeschichte sowie von Ansiedlungen, über Baulichkeiten inklusive der kunsthistorischen Feststellung des Alters und Phasen der Entstehungsgeschichte sowie über andere kunsthistorische Objekte einschließlich der Inventarisation und Illustration des jeweiligen Gesamtbestandes in seinem historischen und gegenwärtigen Zustand nach Vorgabe der Auftraggeber, unter Ausnahme der den Architekten, Baugewerbetreibenden und den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500138.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-6902/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
