# Sprengungsunternehmen

> Informationen zum reglementierten Gewerbe „Sprengungsunternehmen“ in Österreich.

## Gewerbeart

Reglementiertes Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

6501

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Sprengungsunternehmen

## Kennzeichen

- Rechtskraftvorbehalt
- Befähigung: Befähigungsprüfung

## Wege zum Befähigungsnachweis

Rechtsgrundlage: [§ 94 GewO im RIS](https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P94) (Ziffer 65)

Neben dem klassischen Prüfungsweg kommt in der Praxis auch die individuelle Befähigung in Betracht — darüber entscheidet die Behörde.

Statt eigener Befähigung kann typischerweise ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die Voraussetzungen erfüllt.

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 146
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Ankündigungsunternehmen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500012.md)
- [Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durch andere als Zivilflugplatzhalter bzw. Luftbeförderungsunternehmen bestehend in der Gepäckbeladung und Gepäckentladung, der Enteisung sowie der Betankung von Luftfahrzeugen unter Ausschluss der Verwendung von Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, sowie Betreuung der Flugpassagiere bestehend im Aushändigen von Boardingpässen, Erstellen von Passagierlisten, sowie Weitergabe von im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Informationen unter Ausschluss der dem Bewachergewerbe und den Reisebüros vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500128.md)
- [Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500302.md)
- [Ausfindig machen von geeigneten Standorten für die Aufstellung von Sende- und Empfangseinrichtungen (Mobilfunkanlagen) im Auftrag von Telekommunikationsunternehmen bzw. deren Auftraggebern unter Ausschluss der den Immobilientreuhändern, den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) und Baumeistern vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500026.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-6501/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
