# Namhaftmachung von Personen, die an der Inanspruchnahme von Personenbetreuungsdiensten interessiert sind

> Informationen zum freien Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an der Inanspruchnahme von Personenbetreuungsdiensten interessiert sind“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500462

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Namhaftmachung von Personen, die an der Inanspruchnahme von Personenbetreuungsdiensten interessiert sind

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 12
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Ausgabe oder Vermittlung von Kundenkarten bzw. Berechtigungsausweisen zur Inanspruchnahme von Rabatten oder diesen gleichkommenden Bonuspunkten u.dgl. unter Ausschluss der Vermittlung der der Vergünstigung zu Grunde liegenden Warenhandelsgeschäfte oder Dienstleistungen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500028.md)
- [Vermittlung von Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Ausgebern von Rabattkarten über die Gewährung von Rabatten oder diesen gleichkommenden Vergünstigungen an Inhaber solcher Karten, sowie die Ausgabe oder Vermittlung von Kundenkarten bzw. Berechtigungsausweisen zur Inanspruchnahme von Rabatten oder diesen gleichkommenden Bonuspunkten und dergleichen unter Ausschluss der Vermittlung der der Vergünstigung zu Grunde liegenden Warenhandelsgeschäfte oder Dienstleistungen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500378.md)
- [Namhaftmachung von Personen, die an Bankgeschäften interessiert sind, an zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugte, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Gewerblichen Vermögensberater und einem zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugten vorbehaltenen Tätigkeit](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500299.md)
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- [Namhaftmachung von Personen, die an der Beratung und Vermittlung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten iSd Wertpapieraufsichtsgesetzes interessiert sind, an dazu befugte Wertpapiervermittler oder an nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Befugte ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Wertpapiervermittler oder sonst nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Befugten vorbehaltenen Tätigkeit](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500301.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500462/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
