# Entfernung von Sedimenten sowie Schneiden von Algen, Gras, Schilf und Seerosen aus Gewässern, Sumpflandschaften und Uferböschungen mit Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes

> Informationen zum freien Gewerbe „Entfernung von Sedimenten sowie Schneiden von Algen, Gras, Schilf und Seerosen aus Gewässern, Sumpflandschaften und Uferböschungen mit Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500461

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Entfernung von Sedimenten sowie Schneiden von Algen, Gras, Schilf und Seerosen aus Gewässern, Sumpflandschaften und Uferböschungen mit Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes

## Was ist darin enthalten

- Entfernung von Sedimenten
- Schneiden von Algen, Gras, Schilf und Seerosen aus Gewässern, Sumpflandschaften und Uferböschungen mit Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 9
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Entfernung von Ablagerungen unter Verwendung spezieller Höchstdruckpumpaggregate durch robotische oder manuelle Applikation von reinem Wasser ohne jegliche Reinigungs- oder Pflegezusätze (Hochdruckwassertechnik), ausgenommen der den Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500421.md)
- [Schneiden und Kleben von Folien auf Gegenstände aller Art unter Ausschluss der dem verbundenen Handwerk Karosseriebau und Karosserielackiertechnik sowie Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500342.md)
- [Schneiden von Passepartouts aus vorgefertigten Kartons](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500343.md)
- [Erstellung und Abgabe von Anmeldungen über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr in der EU bzw. über die Ein- und Ausfuhr von der EU bzw. über die Ein- und Ausfuhr von Waren in die EU im Sinne des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 (Intrastatmeldungen), im Auftrag und auf Grund der von Unternehmen bereitgestellten Daten, unter Ausschluss der den Wirtschaftstreuhändern und den der Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500134.md)
- [Dachdecken mit Schilf oder Stroh](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500103.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500461/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
