# Erzeugung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

> Informationen zum freien Gewerbe „Erzeugung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500428

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Erzeugung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 8
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Beton, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen und das Verzieren von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien, Billets und Wachswaren](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500191.md)
- [Reinigung, Restaurierung und Konservierung von Papier, das als Träger von Grafiken, Zeichnungen, Aquarellen und Schriftstücken dient](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500328.md)
- [Verzieren und Bemalen von Kleinmöbeln durch Aufbringen verschiedener Dekormuster und Sujets aus Papier und Kreidefarbe](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500471.md)
- [Verzieren und Beschriften von Papier, Karton, Leder und anderen Materialien, mittels Laser ausgenommen dem Bedrucken](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500389.md)
- [Aufstellung, Einrichtung und Betreuung von haushaltsüblichen Aquarien, Terrarien und Volieren (Vogelkäfigen) mit Ausnahme von statisch belangreichen Konstruktionen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500023.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500428/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
