# Schneiden und Kleben von Folien auf Gegenstände aller Art unter Ausschluss der dem verbundenen Handwerk Karosseriebau und Karosserielackiertechnik sowie Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten

> Informationen zum freien Gewerbe „Schneiden und Kleben von Folien auf Gegenstände aller Art unter Ausschluss der dem verbundenen Handwerk Karosseriebau und Karosserielackiertechnik sowie Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500342

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Schneiden und Kleben von Folien auf Gegenstände aller Art unter Ausschluss der dem verbundenen Handwerk Karosseriebau und Karosserielackiertechnik sowie Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten

## Worauf Sie achten müssen

- unter Ausschluss der dem verbundenen Handwerk Karosseriebau und Karosserielackiertechnik sowie Kraftfahrzeugtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 621
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Entfernung von Sedimenten sowie Schneiden von Algen, Gras, Schilf und Seerosen aus Gewässern, Sumpflandschaften und Uferböschungen mit Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500461.md)
- [Schneiden von Passepartouts aus vorgefertigten Kartons](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500343.md)
- [Imprägnieren von Papieren und Folien mittels Harzen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500416.md)
- [Erzeugung von Architekturmodellen sowie Modellen für Gebrauchsgegenstände aller Art, sofern diese lediglich Anschauungszwecken dienen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500146.md)
- [Inventarisierung von Kunstsammlungen und Gegenständen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500278.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500342/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
