# Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Spielen mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen und ausgenommen das Halten von Geldspielautomaten

> Informationen zum freien Gewerbe „Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Spielen mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen und ausgenommen das Halten von Geldspielautomaten“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500265

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Halten von wegen des ausschließlich oder überwiegend nicht vom Zufall abhängigen Spielerfolgs erlaubten Spielen mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen und ausgenommen das Halten von Geldspielautomaten

## Worauf Sie achten müssen

- mit Ausnahme der dem Glückspielgesetz und den landesrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Spielen und ausgenommen das Halten von Geldspielautomaten
- ausgenommen das Halten von Geldspielautomaten

## Erläuterung

z.B. Kartenspiele (Rommé, Schnapsen, Tarock, Bridge, Solitär), Brettspiele (Schach, Dame, Mühle, Domino), Billard, Tischtennis, Kegeln u.dgl.)

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 108
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Vermittlung von Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) Beschäftigung suchen an Personen, ohne dass es zu einem Arbeitsverhältnis kommt bzw. das Zustandekommen eines solchen beabsichtigt ist](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500376.md)
- [Vermittlung von Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch (Volontäre) Beschäftigung suchen an Personen, ohne dass es zu einem Arbeitsverhältnis kommt bzw. das Zustandekommen eines solchen beabsichtigt ist](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-pdf-vermittlung-von-personen-die-ausschliesslich-zum-zwecke-der-erweiterung-u-83665a.md)
- [Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagierungsgewerbe)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500264.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500265/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
