# Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind

> Informationen zum freien Gewerbe „Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500158

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind

## Erläuterung

z.B. Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Düngemittel, Farben, Lacke, Polituren, Spachtelmassen, Anstrichmittel, Beschichtungsmittel, Dispersionen, Beizen, Klebstoffen, Bauchemikalien, Konservierungsmittel, Dichtungsmittel, Schleifmittel und Frostschutzmittel, Reinigungsmittel, Waschmittel, Desinfektionsmittel, Schwimmbadaufbereitungsmittel und Pflegemittel zur Sachpflege, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind, sowie Wachswaren und Schuhcreme

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 579
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Design/Industrial Design: Entwurf von Produkten, einschließlich gestalterischer Vorschläge von Materialien, Form, Farbe und Oberflächenbeschaffenheit von Produkten hinsichtlich ihrer Verwendung, ihres Werts und ihres Aussehens unter Berücksichtigung der Charakteristika und Bedürfnisse des Menschen, der Marktattraktivität und der Effizienz ohne konstruktive Planungstätigkeit und unter Ausschluss der den Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500126.md)
- [Erzeugung von Seilerwaren, Seilen aller Art und Produkten aus Seilen (z.B. Netze etc.)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500454.md)
- [Energiekostenberatung (Analyse der Energiekostensituation des Kunden und Beratung über mögliche Einsparungen) ohne technische Beratung sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500122.md)
- [Technischer Transfer (Entwickeln, Kopieren und Überspielen) und Synchronisation audiovisueller Produktionen, Überspielen auf Trägermaterial jeder Art sowie Be- und Nachbearbeitung und digitale Bild- und Tongestaltung für Bewegtbild](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500355.md)
- [Erzeugung von film-, fernseh- und theatertechnischen Spezialeffekten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500166.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500158/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
