# Energiekostenberatung (Analyse der Energiekostensituation des Kunden und Beratung über mögliche Einsparungen) ohne technische Beratung sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

> Informationen zum freien Gewerbe „Energiekostenberatung (Analyse der Energiekostensituation des Kunden und Beratung über mögliche Einsparungen) ohne technische Beratung sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500122

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Energiekostenberatung (Analyse der Energiekostensituation des Kunden und Beratung über mögliche Einsparungen) ohne technische Beratung sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

## Was ist darin enthalten

- Energiekostenberatung (Analyse der Energiekostensituation des Kunden und Beratung über mögliche Einsparungen) ohne technische Beratung
- unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

## Worauf Sie achten müssen

- unter Ausschluss von Tätigkeiten der Heizungstechniker, Baumeister oder Ingenieurbüros, Beratende Ingenieure

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 567
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Erzeugung von chemisch-technischen Produkten, die nicht als Gifte im Sinne des § 50 Abs. 4 GewO 1994 einzustufen sind](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500158.md)
- [Technischer Transfer (Entwickeln, Kopieren und Überspielen) und Synchronisation audiovisueller Produktionen, Überspielen auf Trägermaterial jeder Art sowie Be- und Nachbearbeitung und digitale Bild- und Tongestaltung für Bewegtbild](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500355.md)
- [Beratung von Privatpersonen über die beim Abschluss von Bezugsverträgen betreffend Energie zu beachtenden Marktgegebenheiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500051.md)
- [Erfassung von Zählerständen und deren Weitergabe betreffend Energie- und andere Gewinnungs- und Versorgungsanlagen sowie Erstellung von diesbezüglichen Abrechnungen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500247.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500122/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
