# Betrieb von Tonbanddiensten zur Weitergabe von Informationen

> Informationen zum freien Gewerbe „Betrieb von Tonbanddiensten zur Weitergabe von Informationen“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500093

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Betrieb von Tonbanddiensten zur Weitergabe von Informationen

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 1
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Betreuung der Benutzer von Personen- und Autoreisezügen, bestehend im Aushändigen von Boardingkarten, Einweisung der PKW zu Parkplätzen der entsprechenden Züge, Erstellung von Passagier- und Fahrzeuglisten sowie die Weitergabe von im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Informationen unter Ausschluss der dem Bewachungsgewerbe vorbehaltenen Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs und der den Reisebüros vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500059.md)
- [Bestandprüfung und Standardevaluierung von Kraftfahrzeugen nach Vorgaben des Herstellers oder Lieferanten auf die Übereinstimmung mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie insbesondere Übereinstimmung von Typenschein, Fahrgestellnummer, Motornummer und anderen relevanten Daten und Identifikationsmerkmalen, Kilometerstand, sowie die Aufnahme und Weitergabe von Daten betreffend Schäden, soweit diese rein optisch feststellbar sind (Floorcheck)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500056.md)
- [Bestandprüfung und Standardevaluierung von Kraftfahrzeugen nach Vorgaben des Herstellers oder Lieferanten auf die Übereinstimmung mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie insbesondere Übereinstimmung von Typenschein, Fahrgestellnummer, Motornummer und anderen relevanten Daten und Identifikationsmerkmalen, Kilometerstand, sowie die Aufnahme und Weitergabe von Daten betreffend Schäden, soweit diese rein optisch feststellbar sind. (Floorcheck)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-pdf-bestandpruefung-und-standardevaluierung-von-kraftfahrzeugen-nach-vorgaben-e03e84.md)
- [Erfassung von Zählerständen und deren Weitergabe betreffend Energie- und andere Gewinnungs- und Versorgungsanlagen sowie Erstellung von diesbezüglichen Abrechnungen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500247.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500093/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
