# Besuche von Betrieben zum Zwecke der Überprüfung der Mitarbeiter hinsichtlich deren Freundlichkeit und Auftreten gegenüber Kunden und optische Überprüfung des Betriebes hinsichtlich Sauberkeit und Präsentation der Dienstleistungen im Auftrag der Unternehmensleitung, um dieser darüber zu berichten (Mystery Guest)

> Informationen zum freien Gewerbe „Besuche von Betrieben zum Zwecke der Überprüfung der Mitarbeiter hinsichtlich deren Freundlichkeit und Auftreten gegenüber Kunden und optische Überprüfung des Betriebes hinsichtlich Sauberkeit und Präsentation der Dienstleistungen im Auftrag der Unternehmensleitung, um dieser darüber zu berichten (Mystery Guest)“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500058

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Besuche von Betrieben zum Zwecke der Überprüfung der Mitarbeiter hinsichtlich deren Freundlichkeit und Auftreten gegenüber Kunden und optische Überprüfung des Betriebes hinsichtlich Sauberkeit und Präsentation der Dienstleistungen im Auftrag der Unternehmensleitung, um dieser darüber zu berichten (Mystery Guest)

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 26
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Agrarservice: Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Pressen von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten und Bodenbearbeitung, ausgenommen Fuhrwerksdienste](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500113.md)
- [Chauffeurdienste für Halter solcher Personenkraftwagen, die nicht gewerblich bereitgestellt und betrieben werden, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu werden](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500102.md)
- [Betrieb von Geräten zur Überprüfung des Alkoholgehalts in der Atemluft (Alkomat) unter Ausschluss der den Sicherheitsgewerben vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500091.md)
- [Optische Überprüfung von Glasfaserkabeln](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500305.md)
- [Überprüfung der Präsentation von Waren in Verkaufsstellen im Auftrag der Hersteller der Waren](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500359.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500058/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
