# Beratung über Lichteffekte und Ausleuchtungen, sowie Erstellung von Lichtkonzepten im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen unter Ausschluss der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten

> Informationen zum freien Gewerbe „Beratung über Lichteffekte und Ausleuchtungen, sowie Erstellung von Lichtkonzepten im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen unter Ausschluss der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500048

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Beratung über Lichteffekte und Ausleuchtungen, sowie Erstellung von Lichtkonzepten im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen unter Ausschluss der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten

## Was ist darin enthalten

- Beratung über Lichteffekte und Ausleuchtungen
- Erstellung von Lichtkonzepten im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen

## Worauf Sie achten müssen

- unter Ausschluss der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 95
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Erzeugung statisch nicht belangreicher Bühnendekorationen sowie Beschallungs-, Dekorations- und Beleuchtungstätigkeiten für Veranstaltungen mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500142.md)
- [Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500310.md)
- [Vermietung, Reinigung und Verteilung von Gläsern, Geschirr und Besteck bei Veranstaltungen unter Zuhilfenahme eigener Reinigungseinrichtungen und -materialien in organisierter Form](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500371.md)
- [Wettquotenberechnungen, Risikoanalysen bei Wetten, Wetteinsatzanalysen sowie Marktbeobachtung für zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen befugte Unternehmen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500405.md)
- [Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, soweit diese Tätigkeit nicht durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500015.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500048/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
