# Aufbringen von grafischen Darstellungen auf Sachen mittels Airbrushtechnik ausgenommen auf Kraftfahrzeugen

> Informationen zum freien Gewerbe „Aufbringen von grafischen Darstellungen auf Sachen mittels Airbrushtechnik ausgenommen auf Kraftfahrzeugen“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500017

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Aufbringen von grafischen Darstellungen auf Sachen mittels Airbrushtechnik ausgenommen auf Kraftfahrzeugen

## Worauf Sie achten müssen

- ausgenommen auf Kraftfahrzeugen

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 43
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Durchführung vollautomatischer Filmaufzeichnung zur thermografischen Messung ohne Auswertung](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500110.md)
- [Durchführung von Fahrzeugüberstellungen auf eigener Achse](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500111.md)
- [Aufbringen einer flüssigen Kunstharzschicht unter Einbringung von Farbplättchen aus Kunststoff (Chipsbelag) und von Ziersplitt (Steinteppich), unter Ausschluss der den Bodenlegern, Malern, Anstreichern oder Lackierern oder Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeugern und Terrazzomacher vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500016.md)
- [Aufbringen von nicht dauerhaften, wasserverdünnbaren Kreide- oder Kalkmarkierungen auf Naturrasen-Sportplätzen](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500478.md)
- [Aufbringen von partikelfreien nanotechnologischen Schutzschichten auf Oberflächen aller Art, unter Ausschluss der den Gewerben Oberflächentechnik, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Karosseriebautechnik und Lackierer vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500018.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500017/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
