# Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, soweit diese Tätigkeit nicht durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt

> Informationen zum freien Gewerbe „Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, soweit diese Tätigkeit nicht durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt“ in Österreich.

## Gewerbeart

Freies Gewerbe

## Gewerbeschlüssel

500015

## Diesen Wortlaut brauchen Sie bei der Anmeldung

Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, soweit diese Tätigkeit nicht durch Bergbauberechtigte in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt

## Erläuterung

Aufbereitung von Sand und Kies

## Bestand

- Aufrechte/gesamte Berechtigungen (Orientierung): 138
- Datenstand Bestand: 01.09.2026

## Ähnliche Gewerbe

- [Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/reg-3302.md)
- [Diagnose und Aufbereitung von Partikelfiltern und Katalysatoren ohne Ein- und Ausbauarbeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500409.md)
- [Wartung einschließlich der Aufbereitung von Industriekatalysatoren im Bereich der erdölverarbeitenden Industrie (Petrochemie), ausgenommen Tätigkeiten, die den reglementierten Gewerben Metalltechnik für Metall und Maschinenbau oder Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik vorbehalten sind](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500392.md)
- [Beratung über Lichteffekte und Ausleuchtungen, sowie Erstellung von Lichtkonzepten im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen unter Ausschluss der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500048.md)
- [Betreuung der Benutzer von Personen- und Autoreisezügen, bestehend im Aushändigen von Boardingkarten, Einweisung der PKW zu Parkplätzen der entsprechenden Züge, Erstellung von Passagier- und Fahrzeuglisten sowie die Weitergabe von im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Informationen unter Ausschluss der dem Bewachungsgewerbe vorbehaltenen Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs und der den Reisebüros vorbehaltenen Tätigkeiten](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500059.md)

## Allgemeine Voraussetzungen

Für die Anmeldung eines Gewerbes gelten in Österreich typischerweise diese allgemeinen Voraussetzungen:

- Volljährigkeit
- EU-/EWR-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis
- Wohnsitz in Österreich
- Keine Gewerbeausschlussgründe

## Nebenrechte (§ 32 GewO)

§ 32 GewO beschreibt Tätigkeiten, die ergänzend zum angemeldeten Gewerbe typischerweise ohne zweites Gewerbe ausgeübt werden dürfen — in der Regel nur im Rahmen der eigenen Berechtigung.

Nebenrechte können etwa vorbereitende, begleitende oder nachgeordnete Arbeiten betreffen, soweit sie zur Ausübung des Gewerbes üblich sind.

Ob eine konkrete Tätigkeit noch unter Nebenrechte fällt oder ein weiteres Gewerbe nahelegt, prüft die Behörde am Vorhaben.

## Nächste Schritte

Als grobe Orientierung — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

### Wortlaut kopieren

Den offiziellen Gewerbewortlaut für die Anmeldung bereithalten.

### Bezirksverwaltungsbehörde finden

Über den Behördenfinder die örtlich zuständige Stelle ermitteln.

### Unterlagen vorbereiten

Typischerweise Identitätsnachweis, Aufenthalts- bzw. Erwerbsnachweis und — bei reglementierten Gewerben — Befähigungsunterlagen.

### NeuFöG-Befreiung prüfen

Ob eine Befreiung von der NeuFöG-Gebühr in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.

### SVS und Finanzamt

Nach der Anmeldung sind Sozialversicherung und steuerliche Pflichten typischerweise gesondert zu klären.

## Quelle

GISA-Schluesselliste

- [HTML-Seite](https://www.gewerbelotse.at/gewerbe/fg-500015/)
- [Alle Gewerbe](https://www.gewerbelotse.at/liste.md)

## Rechtlicher Hinweis

GewerbeLotse dient der Orientierung zu offiziellen Gewerbewortlauten und ersetzt keine Rechtsberatung. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Diese Angaben dienen der Orientierung.
